Trassenarbeiten auf Privatgrund

Geförderter Glasfaserausbau im Kreis Viersen

Die Muenet ist vom Kreis Viersen beauftragt, Glasfaserinfrastruktur im Rahmen einer Bundes-, Landes- und Kommunalförderung
umzusetzen.

Zur Anbindung des geförderten Glasfaserausbaus beabsichtigen wir auf Ihrem Flurstück kurzfristig eine Telekommunikationslinie gemäß §134 TKG zu errichten. Anbei geben wir Ihnen eine Übersicht der geplanten Trassenführung auf eine Verlegetiefe von 60-100 cm Überdeckung. Bitte teilen Sie uns mit, ob Drainagen oder sonstige Leitungen auf den Flurstücken verbaut sind. Durch die Trassenführung und Verlegetiefe werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in keiner Weise in der Nutzung Ihres Grundstückes eingeschränkt.

Die Rechtsgrundlage finden Sie umstehend erläutert. Die Ausführung erfolgt durch unseren Generalunternehmer GIG German Infrastructure GmbH (Düsseldorf). Einer Nutzungsvereinbarung oder Zustimmungserklärung durch Sie bedarf es nicht. Höflich bitten wir eventuell abweichende Nutzer (z.B. Pächter) gleichlautend zu informieren. Gemäß §134 Telekommunikationsgesetz sind wir verpflichtet Ihnen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von EUR 1,50 / Trassenmeter für die Nutzung zu entschädigen, wenn Ihr Grundstück bisher nicht durch eine Telekommunikationsleitung eingeschränkt wird. Selbstverständlich ersetzen wir (Abwicklung durch unseren Generalunternehmer) eventuell entstandene (Flur-)Schäden gemäß der beigefügten Richtwerttabelle, versuchen solche Schäden im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zu vermeiden.

Informationen zu verbauten Leitungen oder sonstige Anliegen bitte per Email an:

Genehmigung@muenet.net

Mit freundlichen Grüßen
Denis Ebbing | MUENET GmbH & Co. KG

Kempen

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Nettetal

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Rechtlicher Rahmen:

Gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (folgend TKG) hat ein Eigentümer eines Grundstücks, dass nicht als Verkehrsweg im Sinne des § 125 Abs. 1 TKG gewidmet ist, nicht die Möglichkeit die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von TK-Linien auf seinem Grundstück zu verbieten, sofern auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Es besteht folglich insoweit eine umfangreiche Duldungspflicht für den betreffenden Grundstückseigentümer.

Berechtigter zur Verlegung einer Telekommunikationslinie sind zum einen Personen, deren Anlagen oder Leitungen rechtlich gesichert sind, also die Eigentümer. Berechtigt sind aber auch Betreiber von TK-Linien, die auf der Grundlage der rechtlichen Sicherung Anlagen zur Einrichtung oder Erhaltung von TK-Linien nutzen. (s. insoweit Scheure/Mayen, TKG Kommentar, 3. Auflage, 2018, § 76 Rn. 8, Seite 925). Folglich ist Berechtigter auch die Muenet, obwohl für diese bisher für diese kein gesichertes Recht besteht.

In Fällen des § 134 Abs. 1 Nr. 1 TKG besteht ein Nutzungsrecht von Gesetzes wegen. Der Abschluss eines gesonderten Gestattungsvertrages oder einer Genehmigung durch den Grundstückseigentümer bedarf es nicht.

Zivilrechtliche Abwehransprüche des Eigentümers aus § 1004, 861 Bürgerliches Gesetzbuch (folgend BGB) gegenüber dem Nutzungsberechtigten sind damit ausgeschlossen, da keine Besitzstörung vorliegt (z. B. LG Hanau MMR 1998, 47 oder OLG Frankfurt/M MMR 1998, 40). Insbesondere liegt insoweit keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB vor, sollte sich die Muenet entschließen, die Telekommunikationslinie auch ohne den Abschluss des Gestattungsvertrages zu errichten. Auch für den Fall, dass bisher kein Leitungsrecht vorhanden ist, gibt § 134 Abs. 1 Nr. 2 TKG besteht eine Duldungsverpflichtung des Eigentümers, sofern das Grundstück durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Damit kann aus dem Vorgesagten die Verlegung der Telekommunikationslinie aufgrund Ihrer Duldungspflicht jederzeit ohne Gestattungsvertrag erfolgen.

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Richtsätze für die Bewertung von landwirtschaftlichen Kulturen – Stand: September 2021

Die vorliegenden Richtsätze sollen eine sachgerechte Bewertung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen in solchen Fällen ermöglichen, in denen die Einschaltung eines Sachverständigen, z. B. wegen des geringen Schadenumfangs, nicht vorgesehen ist (Einzelschäden bis 1.000 € durch Bauarbeiten, Vermessungsarbeiten, Wildschäden u. a.). Bei größeren Schäden und in Streitfällen muss dagegen regelmäßig eine genaue Begutachtung und Bewertung erfolgen, um betriebliche und regionale Besonderheiten und gegebenenfalls schadenmindernde Umstände zu berücksichtigen. In diesen Fällen sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden. Weichen die Erträge von den vorgegebenen Ertragsstufen nach oben oder nach unten ab, so sind die tatsächlichen Erträge anzunehmen. Die angegebenen Preise stellen durchschnittliche Erzeugerpreise frei erster Erfassungsstufe inkl. 10,7 % MwSt. für den Zeitraum der Ernte 2021 dar. Aktuelle Marktdaten-Infos sind bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: http://www.agrarmarkt-nrw.de/. In den angegebenen Preisen und Richtwerten ist die Umsatzsteuer enthalten. Weichen die erzielten Preise von den Marktpreisen in der Tabelle ab, ist mit diesen zu rechnen. Bei Produkten, die in der Regel im landwirtschaftlichen Betrieb verwertet werden, sind die Ersatzbeschaffungspreise berücksichtigt. In den Richtsätzen für Getreide ist das Stroh enthalten. Die Flächenprämien der EU sind in den Richtwerten nicht enthalten! Wenn durch ein Schadenereignis der Prämienanspruch verloren geht, ist dieser gesondert zu entschädigen.

Tabelle 1: Entschädungssätze für Ackerkulturen

1) Auf 100 kg Weizen werden 80 kg Stroh unterstellt, bei den anderen Getreidearten fallen je nach Art 70 bis 110 kg Stroh je 100 kg Kornertrag an
2) Durchschnittliche Erzeugerpreise 2021;
3) Preiserwartung
4) Verkaufspreis abzüglich Lagern, Sortieren, Verpacken; Richtsätze für die Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen ökologisch wirtschaftender Betriebe finden Sie über das Regierungspräsidium Kassel (Link: https://rp-kassel.hessen.de/umwelt-natur/landwirtschaft/sachverst%C3%A4ndigenshywesen/downloads-infos-aktuelles)

Tabelle 2: Entschädigungssätze für Ackerfutter

1) Ersatzbeschaffungspreis Maissilage;
2) Ersatzbeschaffungspreis Grassilage
3) Bei Lieferverträgen für die Erzeugung von Biogas ist der festgelegte Preis als Basis der Entschädigung anzusetzen Bei Silomais und anderen Grün- und Silagefuttermitteln ist ein Ersatz zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen anzustreben. Dies ist bei kleinen Schäden i. d. R. möglich. Falls dies nicht möglich ist, ist ein Zukauf des gleichen Futters zu prüfen. Ist auch dies nicht möglich, können stattdessen die  Ersatzfutterkosten anderer geeigneter Wirtschafts- und Kraftfuttermittel (z. B. Getreide o. Kraftfutter) in Ansatz
gebracht werden.

Tabelle 3: Entschädigungssätze für Aufwuchs Dauergrünland

Bei erforderlichen Grünlandreparaturen, z. B. nach Wildschäden, muss sich die Grasnarbe neu entwickeln. Neben dem 1. Aufwuchs können weitere Aufwüchse betroffen sein und müssen entsprechend den Einzelrichtwerten entschädigt werden (z. B. 6 Ct + 4 Ct + 3 Ct = 13 Ct/m2).

Die Wiederherrichtung zerstörter Grasnarben ist praxisgerecht auf Basis Maschinensätze zu kalkulieren. Soweit Lohnunternehmer mit Spezialmaschinen
zur Verfügung stehen, sind deren Stundensätze für die Reparatur anzunehmen. Der Zeitaufwand ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu kalkulieren.
Die Stundensätze bei Eigenmechanisierung der Landwirte sind in Anlehnung an die Erfahrungssätze für überbetriebliche Maschinenarbeiten der Landwirtschaftskammer zu berechnen. Hierbei ist eine geringere Flächenleistung durch tiefe Aufbrüche und Verteilung über die Gesamtfläche zu unterstellen. Die aktuellen Erfahrungssätze für überbetriebliche Maschinenarbeiten finden Sie unter dem Link: http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/download/index.htm Bei erforderlicher Handarbeit (z. B. einzelne Schwarzwildaufbrüche, starke Hanglage o. ä.) ist ein Stundenlohn in Höhe von 15 – 23 €/Stunde angemessen.

Weidezäune mit Pfählen, Pfahlabstand 4 – 5 m (Neuwerte)
– 3 – 4-drähtig je lfd. m 9 – 17 €, (jeweils einschließlich Pfähle), Elektrozaun je lfd. m 4 – 5 € (ohne Gerät und Batterien, ALB Ausgabe 2019/2020)

Literatur: Weitere Hinweise und Hilfen für die Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden enthält die Broschüre „Berechnungsgrundlagen für die
Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen und Grundstücken“. Die Broschüre ist für 19,90 € beim Verband der Landwirtschaftskammern, Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin, Tel. 030 31904-500, Fax 030 31904-520, zu beziehen.